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Satzung

§ 1 / Zweck

Der Zweck des BBK ist die Berufsvertretung der bildenden Künstler gegenüber dem Staat und der Gesellschaft. Er ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Bindungen. Er hat die Aufgabe, alle über den regionalen Bereich hinausgehenden Fragen zu regeln, insbesondere
a) Schutz vor unlauterem Wettbewerb zu gewähren
b) als Verwaltungs- und Nachrichtenstelle für alle Mitglieder- verbände untereinander und auch zu anderen kulturellen Verbänden des In- und Auslandes zu dienen. Der Zweck des Bundes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

 

§ 2 / Name und Sitz des BBK Gruppe Hildesheim Geschäftsjahr

a) Die Bezeichnung der Gruppe ist Bund Bildender Künstler Gruppe Hildesheim, abgekürzt BBK Hildesheim, im BBK für Niedersachsen e.V..
b) Der Sitz und Gerichtsstand des BBK Hildesheim ist Hildesheim.
c) Der Bereich des BBK Hildesheim umfasst das Gebiet des Landkreises Hildesheim.
d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 / Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden (aufnahme@bbk-hildesheim.de). Die Aufnahmekommission der Gruppe Hildesheim trifft die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern aufgrund vorgestellter Arbeiten. Vorbedingung sind entweder 1. ein anerkanntes Studium in einem bildnerischen Fach oder 2. eine Ausstellungs- bzw. Publikationspraxis oder 3. der Nachweis einer kontinuierlichen eigenständigen Beschäftigung im Bereich der künstlerischen Praxis.
b) Die Mitgliedschaft wird nur in Verbindung mit der Mitgliedschaft im BBK Niedersachsen e.V. erteilt. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
c) Neu aufgenommene Mitglieder müssen innerhalb von vier Wochen an die Landesgeschäftsstelle gemeldet werden. Der Mitgliedsausweis wird von der Landesgeschäftsstelle ausgestellt.

 

§ 4 / Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Mitglieder, die ihren Beitrag entrichtet haben oder nicht länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Verzug sind, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und unter Anerkennung der Entscheidung einer Jury an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
c) Die mit einem Amt oder einer Aufgabe betrauten Mitglieder der Gruppe haben nur Ersatzansprüche für nachgewiesene Auslagen. Andere Zuwendungen aus Mitteln der Gruppe können nicht geltend gemacht werden.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 5 / Beginn und Ende der Mitgliedschaft

a) Die Aufnahme ist beim Vorstand der Gruppe zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die von der Mitgliederversammlung gewählte Aufnahmekommission. Aufgenommen ist, wenn die absolute Mehrheit der Stimmen dem Antrag zustimmt.
b) Die Mitgliedschaft erlischt:
•  durch freiwilligen Austritt zum Ende eines Kalenderjahres. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber spätestens zum 30.9. (Datum des Poststempels) zu erklären.
•  durch den Tod des Mitgliedes.
•  durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei verbandsschädigendem oder satzungswidrigem Verhalten. Bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen trotz erfolgter Mahnung per Post, Fax oder Email erfolgt automatisch der Antrag des Ausschlusses beim BBK Landesverband. Die Pflicht zur Nachentrichtung der Beiträge bleibt bestehen.
c ) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Ausweis zurückzugeben.

 

§ 6 / Beitragszahlung

a) Der BBK Hildesheim erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für das folgende Kalenderjahr festgelegt wird und bis zur nächsten Änderung Bestand hat. Dabei ist der an den BBK Niedersachsen abzuführende Pflichtbeitrag zu berücksichtigen.
b) Der Beitrag ist grundsätzlich für das Kalenderjahr bis zum 31.3. zu entrichten. Anteilige Beitragszahlung ist zulässig, wenn ein Mitglied während des Jahres eintritt, austritt oder  ausgeschlossen wird.

 

§ 7 / Organe Die Organe des BBK HIldesheim sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 / Der Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus
•  dem 1. Vorsitzenden
•  dem 2. Vorsitzenden
•  dem Schriftführer
•  dem Schatzmeister
•  drei Beisitzern
Die Gruppe Hildesheim wird gerichtlich und aussergerichtlich von je zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.
b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Gruppe. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Gruppe und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands muss innerhalb von längstens 8 Wochen nach Ablauf der Amtszeit erfolgen. Die Wahl des Vorstands erfolgt im ersten Quartal des Kalenderjahres.
d) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit.

 

§ 9 / Die Mitgliederversammlung

a)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.
b) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
c) Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von mindestens dem fünften Teil der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 10 / Aufgaben

Die Mitgliederversammlung der Gruppe Hildesheim hat folgende Aufgaben :

a) Wahl des Vorstands
b) Wahl der Landesdelegierten
c) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Eine Prüfung muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
d) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
f) Beschlussfassung über die Höhe des Beitrags und alle anderen Angelegenheiten, die das Verhältnis zu anderen Gruppen oder übergeordneten Stellen regeln.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen. Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung vorliegen.
h) Beschlussfassung über die Auflösung der Gruppe.

 

§ 11 / Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter.
b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
c) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
d) Die Wahl des Vorstands, der Delegierten und der Kassenprüfer erfolgt geheim.
e) Bei Stimmengleichheit in der Wahl nach Absatz.
d) gilt als gewählt, wer im 2. Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 12 / Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen :
•  Genehmigung der Tagesordnung
•  Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und Schatzmeisters
•  Rechnungsprüfungsbericht

In jedem zweiten Jahr ist die Tagesordnung so zu ergänzen :
•  Entlastung des Vorstands
•  Wahl des Vorstands
•  Wahl von zwei Rechnungsprüfern
•  Wahl der Landesdelegierten

 

§ 13 / Beurkundung von Beschlüssen Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugeht.

 

§ 14 / Auflösung der Gruppe

Zur Auflösung des BBK Hildesheim bedarf es drei Viertel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verwendung des vorhandenen Gruppenvermögens entscheidet die Versammlung.

 

§ 15 / Inkraftsetzung der Satzung

Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung der Gruppe Hildesheim am 6.3.2018 verabschiedet worden.